Reederei Peters

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auszug aus den Beförderungsbedingungen
der Oderhaff Reederei Peters GmbH & Co. KG im weiteren REEDEREI genannt

1. Beförderungsvertrag

Ein Beförderungsvertrag kommt erst dadurch zustande, dass die REEDEREI das Vertragsangebot des Vertragspartners durch Auftragbestätigung, Ausstellung eines Fahrscheines oder in sonstiger Weise ausdrücklich annimmt.

2. Fahrplan, Abfahrtzeiten und Fährzeitangaben

Sämtliche Fährplane und Zeitangaben sind nur ungefähre Angaben. Die Einhaltung ist mangels besonderer Vereinbarung mit der REEDEREI nicht zugesichert.

3. Ersatzschiffe

Die REEDEREI ist berechtigt, Ersatzschiffe ohne vorherige Ankündingung oder Mitteilung einzusetzen, anstelle der im Fahrplan genannten Schiffe.

4. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsvorschriften

Die REEDEREI macht darauf aufmerksam, dass allein der Reisende für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Deviesen und Gesundheitsvorschriften verantwortlich ist. Die REEDEREI macht schon jetzt darauf aufmerksam, dass Ausländer oder Inhaber eines Fremdenpasses, evtl. andere Einreisebestimmungen beachten müssen. Auskunft über die Einreiseformalitäten können Sie beim Konsulat, zuständigen Botschaft oder Grenzabfertigungsbehörden erfragen. Auskünfte erteilen wir nach dem besten Gewissen, wobei wir eine Gewähr hierfür nicht übernehmen. Kosten oder Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Einreisevorschriften erwachsen oder Dritten entstehen (z.B. REEDEREI) sind vom Reisenden zu tragen.

5. Rücktrittsrecht vom Beförderungsvertrages

5.1. Von der REEDEREI nicht zu vertretende Umstände, die eine Durchführung des Beförderungsvertrages unmöglich bzw. nicht zumutbar machen, berechtigen die REEDEREI, vom Beförderungsvertrag zurückzutreten, unbeschadet des §323 BGB. Naturgewalten, wie z. B. Eisgang, Sturm, widrige Wind- und Wasserverhältnisse, Ausfall von Schiffen oder deren technische Einrichtungen gelten als besondere Umstände.

5.2. Sofern die REEDEREI vom Rücktrittsrecht gebraucht macht, erhält der Reisende das gezehlte Beförderungsentgeld zurück. Hierüber hinaus geltende Ansprüche durch den Reisenden oder dem Beförderungsbeteiligten sind nicht möglich.

7. Haftung

7.1. Die REEDEREI haftet nicht für nutzlos verbrachte Wartezeit oder den Verlust und Verletzung von lebenden Tieren, die von Reisenenden mit sich geführt werden.

7.2. Die REEDEREI behält sich gegenüber dem Reisenden einen Selbstbehalt
a) bei Schäden an Kraftfahrzeugen in Höhe von 300,- Euro und
b) bei Schäden oder Verlust von Gespäck in Höhe von 40,- Euro vor

7.3. Bei Verlust von Reisegepäck, Wertgegenstände und Sachmittel, die auf dem Schiff abgelegt oder in Kraftfahrzeugen deponiert werden, haftet die REEDEREI nicht.

8. Anspruch auf Beförderung

8.1. Der Beförderungsanspruch von einem bestimmten Verschiffungshafen besteht nur, wenn ein reservierter Kraftfahrzeugstellplatz vorliegt und das Fahrzeug am Bereitstellung von Kraftfahrzeugen ist erst dann gewährleistet, wenn das Kraftfahrzeug 15 minuten vor der planmäßigen Abfahrt bereitgestellt ist. Ein Kraftfahrzeug ist aber erst dann bereitgestellt, wenn die Grenz- und Zollabfertigungsmodalitäten abgeschlossen sind.

8.2. Wird das Kraftfahrzeug nicht rechtzeitig bereitgestellt, verfällt die Reservierung.

8.3. Kraftfahrzeuge, für die kein Platz reserviert worden ist, werden in der Reihenfolge ihrer Bereitstellung befördert. Dem Fährbetrieb bleibt vorbahalten, aus stautechnischen Gründen von dieser Reihenfolge abzuweichen.

8.4. Der Fahrzeugführer hat das Kraftfahrzeug an Bord zu fahren und das Kraftfahrzeug auf der Fähre zu begleiten.

8.5. Reisende haben Anspruch auf Beförderung bei vorheriger Reservierung, sofern sich der Reisende zum Abschluß der Einschiffung an Bord befunden hat.

8.6. Fährschiffe warten nicht auf Reisende oder Kraftfahrzeuge, wenn die Grenz- und sonstige behördliche Abfertigungsmodalitäten nicht rechtzeitig bis fahrplanmäßigen Abfahrtszeit beendet sind.

9. Sicherheit

9.1. Zweiradbetriebene Fahrzeuge müssen stehend transportiert werden und gegen Umkippen abgesichert sein.

9.2. Gefährliche Güter werden nicht transportiert.

9.3. Für Kraftfahrzeuge oder Caravans dürfen insgesamt nur 11 kg Gas mitgeführt werden. Von der Einschiffung bis zur Ausschiffung ist die komplette Gasanlage abzuschalten. Die Behältnisse von Gasflaschen müssen während der Überfahrt leicht zugänglich und unverschlossen sein.

10.Lebende Tiere

Hunde sind während der Reise anzuleinen und ständig unter Aufsicht zu halten.